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24.09.2020, Frankfurt am Main

Neues Gebäudeenergiegesetz (GEG) löst bisherigen Regelwerke ab

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) führt EnEV, EnEG und EEWärmeG zusammen.

Am 1. November 2020 tritt das neue Gebäudeenergiegesetz in Kraft und löst damit die drei bisherigen Regelwerke Energieeinsparverordnung (EnEV), EnergieEinsparungsGesetz (EnEG) sowie das Erneuerbare-Energien-WärmeGesetz (EEWärmeG) ab. Anfang August 2020 wurde das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze erlassen. Es soll die Beschlüsse aus Koalitionsvertrag, Wohngipfel 2018 sowie die in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030 beschlossenen Maßnahmen in Bezug auf das Energieeinsparrecht für Gebäude umsetzen.

Bislang galten Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinspargesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ordnungsrechtlich nebeneinander. Eine EU-Gebäuderichtlinie hat für Neubauten ab 2021 zudem das Niedrigstenergiegebäude oder Fast-Nullenergiehaus als Standard festgelegt. Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt das seit 2019. Mit dem neuen GEG soll nun das Energieeinsparrecht für Gebäude entbürokratisiert und vereinfacht sowie die EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt werden.

„Das Gebäudeenergiegesetz führt zusammen, was zusammengehört: Die Energieeffizienz und die Energieversorgung von Gebäuden werden künftig aufeinander abgestimmt in einem einzelnen Gesetzeswerk einheitlich geregelt“, sagte Timon Gremmels, zuständiger Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion. 

Für die Ausstellung von Energieausweisen regelt der Gesetzgeber längere Übergangsvorschriften. So ist die – eigentlich ab dem 1. November außer Kraft gesetzte – EnEV bei Energieausweisen im Verkaufs- bzw. Vermietungsfall oder bei starkem Publikumsverkehr im Gebäude bis zum 1. Mai 2021 anzuwenden.

Zusammenführung der bisherigen Regelwerke

Was ändert sich maßgeblich?

  • Für Neubau gilt künftig ein einheitliches Anforderungssystem, indem Energieeffizienz und Erneuerbare Energien integriert sind.
  • Strom aus Erneuerbaren Energien ist künftig als anteilige Nutzung erneuerbarer Energien anrechenbar. Erforderlich ist ein Mindestdeckungsanteil von 15 Prozent des Wärme- und Kältebedarfs.
  • Eingeführt wird ein Verbot für Neuinstallation von Öl- und Kohlekesseln ab 2026.
  • Die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird für Neubauten und Bestandsgebäude sowie für Wohn- und Nichtwohngebäude vereinheitlicht. Demnach dürfen Absolventen einer gewerblichen Ausbildung im Baubereich (Techniker/Handwerksmeister) künftig Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen.
  • Beim Verkauf oder bei umfangreichen Änderungen an bestehenden Ein- und Zweifamilienhäusern müssen obligatorische Energieberatungen durchgeführt werden.

Bis Ende 2023 kann über eine Innovationsklausel durch ein alternatives Anforderungssystem die gleichwertige Erfüllung der Neubau- und Sanierungsanforderungen auf Basis von CO2-Emissionen und eines Effizienzkriteriums nachgewiesen werden.
Die energetischen Anforderungen für Neubau und Sanierung bleiben unverändert auf dem Stand der derzeit gültigen EnEV. Verschärfungen des Anforderungsniveaus gegenüber der aktuell gültigen EnEV-Fassung sind nicht vorgesehen, da dies im aktuellen Koalitionsvertrag festgelegt ist.

Doch was bedeutet dies konkret für laufende und geplante Bauprojekte? Lesen Sie hier

Haben Sie Fragen rund um das neu GEG?

Die Experten des Fachportals Energieeffizientes Bauen und Sanieren stehen Ihnen gerne für Fragen rund um das neue GEG sowie zu Energieausweis, Bilanzierung und individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) zur Verfügung.

Odette Tubies / Peter Pannier / Simon Becker
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