Alles neu macht der Herbst? Wohl nicht in jeder Hinsicht. Doch seit dem 1. Oktober gelten einige gesetzliche Neuregelungen. Einerseits ist die Corona-Pandemie noch nicht vorüber, andererseits musste der Gesetzgeber auf die hohe Inflation und die sich anbahnende Energiekrise reagieren. Dies betrifft gleich mehrere Bereiche.
Der Mindestlohn steigt
Nach heftiger politischer Debatte wurde dieser 2015 mit 8,50 Euro eingeführt. Inzwischen wurde er mehrfach angepasst. Nicht zuletzt die Inflation sorgt dafür, dass ab Oktober 2022 der Mindestlohn auf 12 Euro brutto/Stunde steigt.
Der Maximalbetrag für Minijobs steigt ebenfalls
Die Entgeltgrenze für Steuer- und sozialabgabenfreie Jobs steigt deutlich. Bisher lag sie bei 450 Euro monatlich, nun erhält diese Einkommensklasse maximal 520 Euro.
Die Einkommensgrenze für Midi-Jobs steigt an
Bei Midi-Jobs, für die geringere Sozialabgaben als für Voll- oder Teilzeitjobs anfallen, steigt die Einkommensgrenze deutlich an. Seit Oktober 2022 wurde sie von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Für Januar 2023 ist eine weitere Anhebung auf 2.000 Euro geplant.
Die Senkung von Verbrauchsteuern wird einen Teil der Kostensteigerung abfedern
Im kommenden Winter ist das bezahlbare Beheizen von Wohnungen Thema. Hierfür sind alle Haushalte zum Energiesparen aufgerufen. Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19 auf 7 Prozent reduziert. Gleichzeitig fällt die umstrittene Gasbeschaffungsumlage weg, bevor sie in Kraft treten konnte.
Bund und Länder haben sich außerdem darauf geeinigt, im kommenden Jahr eine Strom- und Gaspreisbremse befristet bis Ende April 2024 einzuführen. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen werden spätestens ab März 2023 – eventuell rückwirkend zu Anfang Februar – entlastet.
Derzeit unterscheidet die Preisbremse zwischen dem Standard Lastprofil (SLP) und Realer Lastgang Messung (RLM):
- Privatkunden sowie kleine und mittlere Unternehmen (in der Regel SLP-Kunden) können 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs zu einem Gaspreis von 12 Cent pro Kilowattstunde beziehen. Für Wärme gilt ein Preis von 9,5 Cent.
- Für größere Unternehmen und Industriekunden (in der Regel RLM-Kunden) gilt ein Preis im Gas auf 7 Cent des reinen Energiepreises für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Diese Regelung soll voraussichtlich ab dem 1.Januar 2023 greifen.
- Die Strompreisbremse soll zum 1. Januar 2023 entlastend wirken. Mit ihr sollen die gestiegenen Strompreise bei Haushalten und Unternehmen abgefedert werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie KMU sollen analog zur Gas- und Fernwärmepreisbremse entlastet werden. Der Strompreis soll dabei bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden.
Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, ihre Heizung auf Energiesparmöglichkeiten checken zu lassen
Wer eine Gasheizung besitzt, ist seit dem 1. Oktober durch die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) gesetzlich verpflichtet, einen Heizungscheck durchführen zu lassen. Dieser Beschluss gilt vorerst für zwei Jahre und sorgt für noch vollere Auftragsbücher bei den Heizungsbauern. Auch der hydraulische Abgleich ist Teil dieser gesetzlichen Auflagen. Sollte der Check einen Optimierungsbedarf ergeben, müssen Eigentümer bis spätestens 15. September 2024 erforderliche Arbeiten erledigen lassen. Das macht laut Verordnung insgesamt 10,4 Millionen zu überprüfende Heizungsanlagen.
Auch die Corona-Pandemie macht weiter Maßnahmen erforderlich
Ob es sich um eine Pandemie handelt oder bereits ein endemischer Zustand erreicht wurde, ist in der Fachwelt umstritten. Eine Impfpflicht steht derzeit nicht (mehr) zur Debatte, wohl aber ein wieder verstärkter Schutz. So ist im ÖPNV weiterhin mindestens eine medizinische Maske vorgeschrieben, im Fernverkehr, in Arztpraxen sowie in Seniorenheimen und Krankenhäusern muss eine FFP2-Maske getragen werden. Wer Menschen im Krankenhaus beziehungsweise im Senioren- oder Pflegeheim besuchen möchte, braucht außerdem einen aktuellen, negativen Schnelltest.
Darüber hinaus haben die Länder weiteren Spielraum, um die Corona-Regeln bei Bedarf zu verschärfen. Auch für Hessen sind neuerliche Auflagen zum Infektionsschutz keineswegs ausgeschlossen.
Offizielle Website der Bundesregierung
Stand: 16. November 2022. Die Informationen beziehen sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erstellung. Die EGRM übernimmt keinerlei Gewähr.